Stichwörter: Appellationsprivileg
Kaiserliches Privileg zugunsten eines Reichsstandes, das die Appellation der jeweiligen Untertanen an das Reichskammergericht von einer bestimmten Appellationssumme (Streitwert) abhängig machte oder ganz verbot (= unbeschränktes Appellationsprivileg).
Aus: Bayerische Rechtsgeschichte