Die Glossare des HdBG

Appellations- und Evokationsrecht Detailansicht

Stichwörter: Appellations- und Evokationsrecht


Recht des Königs, Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen und zu entscheiden. Die erstarkenden Landesherren waren seit dem 14. Jahrhundert bemüht, diese Eingriffe in ihre Gerichtsgewalt zu unterbinden. In Privilegien ließen sie sich vom Reichsoberhaupt bestätigen, dass Prozesse gar nicht - oder nur in bestimmten Fragen bzw. ab bestimmten Streitwerten - an die Reichsgerichte gezogen werden durften. Die Kammergerichtsordnung von 1495 bestimmte schließlich, dass jeder Untertan in erster Instanz nur noch den landesherrlichen Gerichten unterworfen sein sollte. Bestehen blieb das Mittel der Appellation an die Reichsgerichte. Vielen Landesherren gelang es, auch dieses anhand von kaiserlichen Privilegien auszuschalten.

Quelle: www.historisches-lexikon-bayerns.de
Aus: Historisches Lexikon Bayerns