Stichwörter: Anhörung
Die Ausschüsse haben das Recht und auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen durchzuführen (sog. große Sachverständigenanhörung, § 173 der Geschäftsordnung).
Daneben besteht für die Ausschüsse die Möglichkeit, Personen, die dem Landtag nicht angehören, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben (sog. kleine Sachverständigenanhörung, § 136 Abs. 3 der Geschäftsordnung).
Als Folge der Abschaffung des Senats zum 31.12.1999 wurde in die Geschäftsordnung das sog. Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der Bayerischen Bezirke) aufgenommen. Danach soll diesen, wenn der Gegenstand der Beratungen wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, rechtzeitig vor der Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinaus besteht die Möglichkeit der mündlichen Erörterung im Ausschuss (§ 174 der Geschäftsordnung).
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus