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Städte, Märkte, Gemeinden und ihre Wappen

Die Rechtsstellung der Gemeinden
Die Städte, Marktgemeinden und Gemeinden in Bayern haben - was ihren Rechtscharakter anbelangt - heute alle denselben Rang; die Millionenstadt und die Gemeinde mit weniger als 1000 Einwohnern sind in gleicher Weise Gebietskörperschaften mit rechtlicher Selbstständigkeit, sie sind "juristische Personen" und besitzen die staatlich garantierten Selbstverwaltungsrechte. Die Bürger wählen die Mitglieder des Gemeinde- (oder Stadt-)rats und den Bürgermeister; dieser ist Vorsitzender des Gemeinderats, der als kollegiales Verwaltungsorgan die Verwaltung führt, aber auch Satzungen (Vorschriften) beschließen kann. Zur Selbstverwaltung gehört alles, was speziell die örtliche Gemeinschaft und die einzelnen Gemeindemitglieder angeht, also in erster Linie die Verwaltung des Gemeindevermögens, der Unterhalt der Gemeindestraßen und anderer Gemeinschaftseinrichtungen, die Versorgung mit Wasser und Energie, die Sorge für das örtliche Wohlfahrts- und Gesundheitswesen und die Kulturpflege. Neben diesen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erledigen die Gemeinden auch einen umfangreichen Aufgabenbereich, der ihnen vom Staat übertragen ist.

Die Gleichrangigkeit aller kommunalen Körperschaften gibt es erst seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts; das so genannte Selbstverwaltungsgesetz von 1919 und die Gemeindeordnung von 1927 kannten keinen Unterschied in der Verfassung und Verwaltung von Städten, Marktgemeinden oder Gemeinden. Das war vorher nicht der Fall gewesen.

Die im Jahr 1869 ergangene - für ihre Zeit vorzügliche - Gemeindeordnung, welche dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung mächtige Impulse verlieh, kannte noch die Unterscheidung zwischen den Städten und Märkten einerseits und den Landgemeinden andererseits. Dies wirkte sich vor allem in der unterschiedlichen Organisation der Verwaltung aus; Gemeinden mit Stadtverfassung hatten als Verwaltungsorgane den Magistrat und den Bürgermeister und als Vertretungsorgan das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten, während die Verfassung der Landgemeinden neben dem Bürgermeister und dem Gemeindeausschuss noch die Gemeindeversammlung kannte. Diese unterschiedliche Stadt- und Landgemeindeorganisation führte in gewissem Sinn das im Mittelalter begründete Stadt- und Marktrechtssystem fort. In den meisten Gebieten Bayerns hatte es auf dem Land kommunale Organisationen gar nicht oder nur in Ansätzen einer bäuerlichen Nachbarschafts- oder Nutzungsgemein gegeben, während die Städte und Märkte durch königliche oder landesfürstliche Privilegien rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverwaltungsbefugnisse erhalten hatten. Die Verwaltungsreformen des Königreichs Bayern in den beiden ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts beseitigten zwar die auf den alten Privilegien beruhende Selbstverwaltung der Städte und Märkte, sie schufen jedoch durch die das ganze Staatsgebiet erfassende Kommunalorganisation von 1808 an die Grundlage für die Entwicklung der mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vermögensfähigkeit ausgestatteten und zunehmend mit Befugnissen der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung versehenen politischen Gemeinden. Im frühen 19. Jahrhundert wurden im rechtsrheinischen Bayern und in der Pfalz ca. 8600 politische Gemeinden gebildet. Zu Beginn der 1970er-Jahre bestanden in den sieben bayerischen Regierungsbezirken (also ohne die Pfalz) etwa 7000 Gemeinden. Diese wurden in der von der Staatsregierung eingeleiteten und mit Nachdruck betriebenen Gemeindegebietsreform bis 1978 auf 2052 Gemeinwesen zusammengelegt.


Herkunft der Wappen
Die allermeisten der heute bestehenden politischen Gemeinden führen ein eigenes Wappen. Es ist ein unverwechselbares Kennzeichen der bürgerschaftlichen Identität. In seinem farbigen Bild knüpft es an den Namen, die Geschichte oder aktuelle Besonderheiten der Gemeinde an. Mit der Verwendung im Dienstsiegel besitzt es Bedeutung und Gewicht in der täglichen Verwaltungsarbeit der Gemeindeämter.

Das Wort Wappen ist abgeleitet von der niederdeutschen Form für Waffen ("wappen"); damit ist die Herkunft des gesamten Wappenwesens, der Heraldik, aus der Bewaffnung des mittelalterlichen Ritters gekennzeichnet. Seit dem 12. Jahrhundert musste der Kämpfer zu Pferd, der durch Rüstung und Helm persönlich nicht mehr erkennbar war, durch ein auffälliges Zeichen identifizierbar gemacht werden. Deshalb wurden auf die Fläche seiner wichtigsten Verteidigungswaffe - auf den Schild - Bilder oder geometrische Teilungen farbig gemalt. Diese Bilder oder Zeichen auf den Waffen wurden zu Familienwappen, wenn sie sich von einer Generation zur anderen vererbten, zu Herrschafts- oder Besitzkennzeichen, wenn sie an Gebäuden oder an beliebigen Gegenständen angebracht waren. Der Wappengebrauch dehnte sich im Spätmittelalter schnell über die Adelsgesellschaft hinaus auf Institutionen, wie Bischofskirchen und Klöster, Städte und Märkte, aus. Aus der geschichtlichen Entwicklung ergeben sich die wesentlichen Kennzeichen der Wappen: Die Bilder müssen in einer schildförmigen Umrandung stehen; sie müssen nach Form und Farbe eindeutig definiert sein.


Wappenbilder
Die in den Wappen dargestellten Bilder sind von größter Mannigfaltigkeit. Früh überliefert und weit bekannt sind die Wappenbilder des Adlers und des Löwen. Der Adler war das Zeichen des Kaisers und Königs und des Reichs; die entwicklungsgeschichtliche Linie führt vom Adler des alten Deutschen Reichs über das Deutsche Reich von 1871 bis zum Adler, den heute die Bundesrepublik Deutschland als Hoheitszeichen führt. In der Städteheraldik von Franken und Schwaben erinnert der Adler häufig an die Verbindung der Reichsstädte zu Kaiser und Reich (Nürnberg und seine Landstädte, Weißenburg, Windsheim, Donauwörth, Kempten oder Kaufbeuren). Der Löwe, den zahlreiche reichsfürstliche Familien als Wappentier hatten, kehrt in den Wappen vieler Städte wieder, die zu den betreffenden fürstlichen Ländern und Territorien gehörten. Am bekanntesten ist der Pfälzer Löwe im Wappen der Pfalzgrafen bei Rhein und der Herzöge in Bayern; er kehrt in vielen Oberpfälzer Kommunalwappen wieder (z. B. Amberg oder Weiden).

Tiere und Pflanzen, Gebrauchsgegenstände aller Art, Gebäude und Gebäudeteile, auch menschliche Gestalten, etwa in der Darstellung von Kirchenpatronen, die zu Stadtpatronen wurden, bilden das weite Feld der so genannten gemeinen (d. h. allgemeinen) Figuren in den Wappenfeldern. Daneben kennt die Wappenkunst die so genannten Heroldsstücke oder Heroldsbilder. Darunter ist die lineare Teilung des Schildes in Flächen unterschiedlicher Farbgebung zu verstehen. Das bekannteste Heroldsbild sind die bayerischen Rauten; durch schräg angeordnete Linien, die sich unter ca. 45 bis 50 Grad schneiden, wird das Schildfeld in spitzwinklige Vierecke zerlegt, die abwechselnd weiß (= silbern) und blau angelegt sind. In sehr vielen, vor allem oberbayerischen, niederbayerischen oder oberpfälzischen Stadt-, Markt- und Gemeindewappen erinnern die Rauten an enge Beziehungen zu Bayern und seinem Herrscherhaus. In fränkischen Kommunalwappen kommt häufig die durch eine senkrechte und eine waagrechte Linie gebildete "Vierung" vor; in den sich gegenüber stehenden Farben Schwarz und Weiß stellt sie das Stammwappen der Zollern dar.

Bilder, die häufig in Stadtwappen vorkommen und durch die Übernahme des Stadtherrnwappens auf eine wichtige Komponente in der geschichtlichen Entwicklung hinweisen, sind das Mainzer Rad (aus dem erzbischöflichen Wappen von Mainz) in unterfränkischen Kommunalwappen, die Fuggerschen Lilien in Schwaben, der Bamberger Löwe (mit Schrägleiste überdeckter Löwe aus dem Hochstiftswappen von Bamberg) in Oberfranken, der Passauer Wolf (Wappenfigur der Bischöfe von Passau) im östlichen Niederbayern, um nur ein paar wichtige zu nennen.

Neben der Geschichte der Orte stellen die Wappen häufig den Namen dar; das sind die "redenden" Wappen. Bekannte Beispiele dafür sind der Mönch im Stadtwappen von München, die rote Burg bei Rothenburg ob der Tauber, das Mühlrad für Mühldorf, Eber, Ochse und Hase für Ebern, Ochsenfurt und Hassfurt oder eine Forche (Forelle) im Wappen von Forchheim. Häufig handelt es sich bei den Anspielungen auf den Namen um recht naive, ja gewaltsame Deutungen. Vielfach ist die Anknüpfung richtig und die heraldische Gestaltung gut, wie die Linde im Lindauer Stadtwappen, die Eichen bei Aichach oder Eichstätt oder der Weidenbaum im Wappen der Oberpfälzer Stadt Weiden.


Die Gestaltung der Wappen
Die Darstellung der gemeinen Figuren soll nicht naturalistisch sondern heraldisch stilisiert sein; das Bemühen darum lassen die ältesten heraldischen Überlieferungen erkennen, etwa der spätromanische Steingadener Löwenstein, der sich heraldisch wohl auf das Welfenhaus bezieht oder die zum Teil vorzüglichen, bereits im 13. Jahrhundert einsetzenden Goldschmiedearbeiten der Siegelstecher für die überlieferten Siegel der Reichs-, Bischofs- oder großen Landstädte. Guter heraldischer Stil betont das Typische des dargestellten Gegenstands, vereinfacht ihn dabei und sucht den durch die Schildform vorgegebenen Raum harmonisch auszufüllen. Als wichtiger Grundsatz für die farbige Gestaltung gilt, dass die so genannten Metalle Silber (= Weiß) und Gold (= Gelb) nicht aneinander stoßen dürfen und dass dies ebenso bei den Farben Schwarz, Rot, Blau und Grün der Fall sein muss. Grundlage für diese Regel ist offensichtlich die Tatsache, dass die Metallflächen auf den Schilden aus silbern oder golden schimmernden Blechen hergestellt waren, die nicht übereinander montiert werden sollten. Das Reglement der heraldischen Darstellung und Terminologie wurde seit dem späteren 14. Jahrhundert von den Herolden, berufsmäßige Wappenkenner und Sachverständige für Rang- und Turnierfragen an Fürstenhöfen, gepflegt. Darauf beruht die bis heute geübte Praxis der exakten Wappenbeschreibungen, der so genannten Blasonierungen. Daran halten sich auch die in der modernen Kommunalheraldik Bayerns üblichen Wappenbeschreibungen. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Seitenangaben stets vom Träger des Schildes, nicht vom Betrachter, aus gesehen angegeben werden. Bei einem in vier Felder zerlegten Schild (geviertem Schild) wird das vom Betrachter oben links stehende Feld als "oben vorne", das daneben stehende zweite Feld als "oben links" bezeichnet. Für terminologische Einzelheiten sei auf das Glossar verwiesen.

Das kommunale Wappenwesen in Bayern
Die Anfänge des kommunalen Wappenwesens in Bayern stehen in enger Verbindung mit der Überlieferung städtischer Siegel. Siegel stellen in Bild und Text der Umschrift den Siegelinhaber dar. Durch den mit einem Siegelstempel hergestellten Siegelabdruck dienen sie der Beglaubigung von Rechtsdokumenten. Seit dem 13. Jahrhundert sind Städtesiegel erhalten, sie stellen in sphragistischer Stilisierung das Bild der Stadt mit Gebäuden, Mauern, Türmen und Toren dar. Häufig kommen dabei Beizeichen vor, etwa die Attribute des Stadtpatrons. Seit dem 14. Jahrhundert werden derartige Zeichen "heraldisch" dargestellt, das Bild steht nun in einem Wappenschild. Die Schildform wandelt sich den Stilrichtungen der kunstgeschichtlichen Epochen entsprechend vom gotischen Dreiecksschild über die Renaissance-Tartsche und die Barock-Kartusche zum neuzeitlichen Halbrundschild.

Über die auslösenden Momente der frühen Siegelherstellung ist Näheres nicht bekannt. Seit dem 14. Jahrhundert nehmen die landesfürstlichen Territorialherren das Recht in Anspruch, den in ihren Ländern und Herrschaften gelegenen Städten und Märkten Wappen zu verleihen und darüber Urkunden, Wappenbriefe, auszustellen. In manchen Teilen Bayerns, vor allem in Franken und Schwaben, erteilten Landesherren den Ortsgerichten und Ämtern die Befugnis zur Siegelführung; in vielen Fällen können solche Orts- und Gerichtssiegel als Vorstufen der Gemeindewappen gelten. Das Herrschaftsrecht der Wappenverleihung für Kommunen ging im neuen Bayern seit 1806 auf den König über. In unterschiedlichem Maß und in unterschiedlicher Qualität bestätigten oder verliehen die bayerischen Könige bis zum Ende der Monarchie kommunale Wappen. Dann nahm das Bayerische Staatsministerium des Innern diese Befugnis wahr, zwischen 1936 und 1939 auch der Reichsstatthalter in Bayern. Nach der Gemeindeordnung von 1952 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die Annahme eines eigenen Wappens oder für eine Wappenänderung der Gemeinderatsbeschluss, dem das Innenministerium (seit 1972 die Bezirksregierung) die Zustimmung erteilt. In jedem Fall ist ein Gutachten der Generaldirektion der Staatlichen Archive, der Fachbehörde für heraldische Fragen, vorzulegen; darin muss auch die Wappenbeschreibung ("Blasonierung") festgestellt werden. Seit 1998 ist die Mitwirkung der staatlichen Seite auf die Abgabe dieses Fachgutachtens, das den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses sachlich und formal bestätigt, beschränkt. Damit liefert das Wappenrecht der Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern ein weithin sichtbares Beispiel für die kommunale Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden.

Wilhelm Volkert

 

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